Satzung
Feuerwehr Förderverein Berlin-Karow e.V.
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Feuerwehr Förderverein Berlin Karow e.V. im folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im. Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere die Förderung des Feuerlöschwesens im Ortsteil Karow sein. Der Förderverein unterstützt die Freiwillige Feuerwehr durch Werben von Jugendlichen für die Jugendfeuerwehr und von Einsatzkräften für die Freiwillige Feuerwehr Karow. Der Förderverein beteiligt sich bei der Durchführung der Tage der offenen Tür. Es werden Spendensammlungen durchgeführt und Sponsoren gesucht um die Herrichtung des alten Spritzenhauses (Alt-Karow 14 Flurstück 392) zu finanzieren. Nach der Herrichtung soll in den Räumen ein kleines Museum entstehen. Es soll über die Tradition und die Chronik des Feuerlöschwesen im Ortsteil Karow berichten. Die Information über brandschutzgerechtes Verhalten soll vorgestellt werden, und den Vorschülern und Schülern vermittelt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten, wie die ordentlichen Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten sowie den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet erneut. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhafter Handlungen
d) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
5. In den Fallen a), b) und c) ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erhalten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den
ablehnenden Entscheid des Vorstandes über die Aufnahme eines Mitgliedes
k) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe von Gründen beantragt wird.
3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung einer Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Veranstaltung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. In der Mitgliederversammlung sind Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind ohne Rücksichtname auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
6. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Anträge zur Tagesordnung, sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Sie können von jedem Mitglied und dem Vorstand gestellt werden.
8. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
9. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen!
10. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. Der engere Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) Stellvertreter des Vorsitzenden
c) Schatzmeister
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem engeren Vorstand (l. a c)
b) dem Schriftführer
c) dem Beirat des Vereins.
3. Vorstand iSd. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der unter Punkt 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
7. Der Beirat, der aus bis zu acht Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls vierjährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmigerer Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung oder Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie haben dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sollen in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung unterrichten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung oder Aufgabe des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die offenen Forderungen von Vereinsmitgliedern (aus Darlehensverträgen) übersteigt, an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
§ 14 Inkrafttreten
1. Der vorstehende Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 21.07.2001 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind beigefügter Aufstellung zu entnehmen.
| Vorsitzende |
Stellvertreter |
| Wolfgang Brecht |
Dieter Bischof |
Der Verein ist beim Amtgericht Berlin Charlottenburg unter der Vereinsregister Nummer 21119 NZ eingetragen.
Änderungsübersicht
1. Änderung
Änderung des § 2 Nr. 2 wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 25.11.2002 beschlossen
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